K.O. – Tropfen bezeichnen eine Vielzahl unterschiedlicher schnell betäubend wirkender Substanzen. Die Präparate, deren Palette von Schlaf- und Beruhigungsmitteln bis hin zu Psychopharmaka reicht, werden gezielt eingesetzt. Sie sollen Mädchen und (junge) Frauen betäuben und willenlos machen. K.O.-Tropfen sind nahezu geschmacksneutral, geruchlos und farblos. So lassen sie sich in Diskotheken, Kneipen aber auch bei privaten Partys unbemerkt ins Getränk mischen. K.O.
Angehende Lehrkräfte und Fachkräfte aus dem Sozial- und Gesundheitswesen sind zukünftige Ansprechpersonen für Kinder, Jugendliche und deren Familien. Sie über sexualisierte Grenzüberschreitungen zu informieren und Hilfsmöglichkeiten aufzuzeigen, ist uns ein besonderes Anliegen.
Wir bieten Ihnen an, die Beratungsstelle im Rahmen Ihrer Ausbildung kennen zu lernen und einen Einblick in unsere Arbeit zu bekommen. Dazu stellen wir Ihnen die einzelnen Arbeitsbereiche vor und geben einen Überblick über Zahlen und Fakten zum Thema sexualisierte Gewalt.
Sie behandeln im Rahmen des Unterrichts das Thema sexualisierte Gewalt? Wir bieten Ihnen in diesem Zusammenhang die Möglichkeit, mit Ihren Schülerinnen unsere Beratungsstelle kennenzulernen. In einem Vorgespräch mit einer Mitarbeiterin können individuelle Fragen und Besonderheiten der Gruppe besprochen werden. Nach einem Besuch sollten die Mädchen zeitnah Gelegenheit haben sich auszutauschen. Eine Mitarbeiterin von Violetta steht gerne für ein Nachgespräch zur Verfügung.
- Plenum der hannoverschen autonomen Mädchen- und Frauenprojekte
- Fachgremium „Sexualisierte Gewalt“ an Mädchen und Jungen
- Arbeitskreis zur Arbeit mit sexuell grenzverletzenden Kindern und Jugendlichen
- Arbeitskreis zur Verbesserung der Kooperation in Fällen von sexualisierter Gewalt unter Geschwistern
- Arbeitskreis gegen sexualisierte Gewalt an Mädchen und Frauen mit Behinderung
- Runder Tisch zum Schutz vor Gewalt und sexuellem Missbrauch in Flüchtlingsunterkünften und Obdach
1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei ¾ der erschienenen Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen.
2. Die Auflösung kann nur beschlossen werden, wenn diese in der form- und fristgerechten Einladung an die Mitglieder als Tagesordnungspunkt ausgewiesen ist.
1. Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern des Vereins.
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Vorsitzende und die stellvertretende Vorsitzende sowie die Kassenwartin.
3. Je zwei Mitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.