Sie behandeln im Rahmen des Unterrichts das Thema sexualisierte Gewalt? Wir bieten Ihnen in diesem Zusammenhang die Möglichkeit, mit Ihren Schülerinnen unsere Beratungsstelle kennenzulernen. In einem Vorgespräch mit einer Mitarbeiterin können individuelle Fragen und Besonderheiten der Gruppe besprochen werden. Nach einem Besuch sollten die Mädchen zeitnah Gelegenheit haben sich auszutauschen. Eine Mitarbeiterin von Violetta steht gerne für ein Nachgespräch zur Verfügung.

  • Plenum der hannoverschen autonomen Mädchen- und Frauenprojekte 
  • Fachgremium „Sexualisierte Gewalt“ an Mädchen und Jungen
  • Arbeitskreis zur Arbeit mit sexuell grenzverletzenden Kindern und Jugendlichen
  • Arbeitskreis zur Verbesserung der Kooperation in Fällen von sexualisierter Gewalt unter Geschwistern
  • Arbeitskreis gegen sexualisierte Gewalt an Mädchen und Frauen mit Behinderung
  • Runder Tisch zum Schutz vor Gewalt und sexuellem Missbrauch in Flüchtlingsunterkünften und Obdach

1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei ¾ der erschienenen Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen.

2. Die Auflösung kann nur beschlossen werden, wenn diese in der form- und fristgerechten Einladung an die Mitglieder als Tagesordnungspunkt ausgewiesen ist.

1. Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern des Vereins.

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Vorsitzende und die stellvertretende Vorsitzende sowie die Kassenwartin.

3. Je zwei Mitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

1. Die Mitgliederversammlung bestimmt die Grundsätze der Arbeit des Vereins und ist oberstes Entscheidungsorgan.

2. Mindestens einmal im Jahr findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt.

Diese beschließt über:

1. Mitglieder haben

  • Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung und
  • das Recht an die Mitgliederversammlung und den Vorstand Anträge zu den Angelegenheiten des Vereins zu stellen.

2. Mitglieder sind gehalten, den Verein bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben zu unterstützen. Satzung und die Beschlüsse der Organe des Vereins sind hierzu bindend.

3. Mitglieder haben in dieser Eigenschaft keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins oder auf Rückzahlung geleisteter Beiträge.