1. Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern des Vereins.
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Vorsitzende und die stellvertretende Vorsitzende sowie die Kassenwartin.
3. Je zwei Mitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
5. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolgerinnen gewählt sind.
6. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen.
Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Über den Erlass und die Änderungen der Geschäftsordnung entscheidet der Vorstand.
Der Vorstand übt seine Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus. Dem steht jedoch nicht entgegen, dass die Mitgliederversammlung beschließen kann, einzelnen oder allen Vorstandsmitgliedern für die aufgewendete Arbeitszeit eine angemessene Vergütung zu gewähren. Die Höhe der Vergütung ist durch die Mitgliederversammlung festzulegen.
Der Vorstand bestellt für die Geschäfte der laufenden Verwaltung eine Mitarbeiterin für den geschäftsführenden Bereich. Diese ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
7. Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens zweimal sowie nach Bedarf statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch die Vorsitzende oder bei Verhinderung dieser durch die stellvertretende Vorsitzende schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen. Vorstandsitzungen sind beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind, darunter die Vorsitzende und die stellvertretende Vorsitzende.
8. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
9. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von der Vorsitzenden zu unterzeichnen.
10. Der Vorstand kann bei Pflichtverletzung oder Missbrauch seiner Befugnisse abgewählt werden. Dies erfolgt auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder.