1. Die Mitgliederversammlung bestimmt die Grundsätze der Arbeit des Vereins und ist oberstes Entscheidungsorgan.
2. Mindestens einmal im Jahr findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Diese beschließt über:
- den Jahresbericht
- den Rechenschaftsbericht der Kassenwartin
- die Entlastung der Kassenwartin
- die Entlastung des Vorstandes
- die Neuwahl des Vorstandes
- die weitere Arbeit des Vereins.
3. Sie bestellt zwei Kassenprüferinnen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, um
die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis in der Mitgliederversammlung zu berichten.
4. Zur ordentlichen Mitgliederversammlung lädt der Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen ein.
5. Der Vorstand hat außerordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen, sooft er es im Interesse des Vereins für erforderlich hält oder wenn der 10. Teil der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der Gründe es schriftlich verlangt. In diesem Fall ist die außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb von vier Wochen abzuhalten.
6. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit diese Satzung nicht ausdrücklich andere Mehrheiten bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
7. Beschlüsse, durch die die Satzung geändert wird und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder.
8. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom Vorstand und von der Schriftführerin zu unterzeichnen. Die Protokolle werden den Mitgliedern zugesandt. Erfolgt innerhalb von vier Wochen kein Einspruch, so gelten sie als genehmigt.
9. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mit einfacher Mehrheit geändert werden.
10. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ¼ der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.